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Die Wettbürosteuer soll zum 1. Januar kommen

„Stadtverwaltung will "regulierende" Wettbürosteuer einführen“, kündigte der Waterbölles am 23. September 2014 an. Drei Monate zuvor hatten die Ministerien für Inneres und Kommunales  und  Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen  die Voraussetzung für die Erhebung dieser Steuer geschaffen, in dem sie sie in das Kommunal-abgabengesetz NRW aufnahmen. Als erste Stadt in NRW hatte daraufhin die Stadt Hagen die Steuer zum 1. August 2014 eingeführt. Mehrere NRW-Gemeinden beschlossen ebenfalls Wettbürosteuersatzungen. Die Satzungen der Städte Dortmund und Herne sind inzwischen erstinstanzlich überprüft. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wird im Juni mehrere Klagen gegen die Bescheide zur Heranziehung zur Wettbürosteuer in den Städten Dortmund und Herne ab. Die Stadt Remscheid sieht dadurch Rechtssicherheit und will die Wettbürosteuer zum 1. Januar 2016 auch in Remscheid einführen. Das geht aus der Beschlussvorlage hervor, mit der sich der Haupt- und Finanzausschuss am kommenden Donnerstag befassen wird. Die Verwaltung veranschlagt die Steuereinnahmen aus dieser weiteren Maßnahme zur Sanierung der städtischen Finanzen mit zunächst 50.000 Euro jährlich. Zitat: „Hierbei handelt es sich um eine vorsichtige Aufkommensschätzung. Konkretere Zahlen können derzeit nicht ermittelt werden, da aufgrund einer völlig unklaren ordnungsbehördlichen Rechtslage der Kreis der Steuerpflichtigen und in der Folge die Bemessungsgrundlagen (Flächenmaßstab) abschließend nicht feststehen. Die Vergabe der Konzessionen an die Betreiber von Wettbüros durch das hierfür bundesweit zuständige hessische Innenministerium ist in einem Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden gestoppt worden. Sämtliche Wettbüros werden nach wie vor ohne erforderliche Lizenz betrieben, jedoch im Hinblick auf die zukünftige Anerkennung geduldet. Die Besteuerung der Wettbüros wird   ohne Rücksicht auf den legalen oder illegalen Betrieb vorgenommen, da hier nicht auch noch steuerliche Vorteile entstehen sollen. Die Besteuerung soll damit auch dem Zweck dienen, das Glücksspiel und die daraus resultierende Suchtgefährdung einzudämmen und der  Zunahme der Wettbüros entgegenzuwirken.“


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