Wegen ungerechter, einseitiger Verteilungen städtischer Mittel und einseitiger Bindung von Personal verschiedener Dezernate im Zusammenhang mit der Planung sogenannter Jahrhundertbauwerke und Leuchttürme, hat Hans Gerd Göbert; Mitglied im Seniorenbeirat der Stadt, den städtischen Beschwerdeausschuss angerufen. Der wird sich mit der Eingabe in seiner Sitzung am Mittwoch, 6. April, befassen. Göbert, ein erklärter Gegner des geplanten Designer Outlet Centers in Lennep, beschwert sich hiermit darüber, dass die in Remscheid zur Verfügung stehenden, bekanntlich sehr knappen Gelder erkennbar in so genannte Jahrhundertbauwerke oder Leuchttürme gesteckt werden. Und dies in Zeiten, in denen die Stadt bis zum Jahresende 2016 einen Haushaltausgleich vorlegen muss, um nicht evtl. von der Bezirksregierung in Sachen Finanzen zwangsverwaltet" zu werden. Zugleich flössen aber nicht genau zu beziffernde, sehr umfangreiche Haushaltsmittel in die Projekte zum Nutzer privater Investoren, deren Ergebnis und späterer Nutzen für die nachwachsenden Generationen in dieser Stadt mehr denn je in den Sternen steht. Göbert will erfahren haben, dass fast komplette Stäbe im Rathaus nur noch diesen Projekten zuarbeiten. Mitarbeiter des Rathauses sollen schon ihren Unmut darüber geäußert haben, dass sie fast nur noch einer Sache zuzuarbeiten hätten und sie sich dafür ständig von Bürgern beschimpfen lassen müssten, deren Anliegen z.B. im Baubereich über Gebühr lange unbearbeitet bleiben sollen. Stattdessen gebe es täglich öffentliche Berichte über das, was alles in der Stadt liegen bleiben muss, weil keine Mittel und kein Personal zu Umsetzung der Arbeiten zur Verfügung stehen würden.
Auf zwei Seiten geht die Verwaltung sehr dezidiert auf die Beschwerde von Hans Gerd Göbert ein, um dann abschließend festzustellen: Aus der Beschwerde geht ... nicht hervor, welchen Sachverhalt der Petent hier konkret anspricht und was genau er mit welchem fest umrissenen Ziel überprüft wissen möchte. Damit ist die vorliegende Eingabe als Meinungsäußerung und nicht als Beschwerde im Sinne des § 24 GO NRW zu betrachten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Beschwerde als unzulässige Eingabe zurückzuweisen.