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Veränderungesperre gegen Pläne für drei Discounter

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„Stadt will keinen Einzelhandel auf dem Kipper-Gelände“, titelte der Waterbölles am 12. März 2007. Zitat: „Berge von zerkleinertem Schutt und Backsteinen sind übrig geblieben von der alten Brauerei Kipper. Seit dem Abbruch durfte gerätselt werden, was der Besitzer mit dem Grundstück zwischen Nord- und Haddenbacher Straße vorhat. Jetzt ist die Katze aus dem Sack: Dort sollen ein SB-Lebensmittelmarkt und ein Getränkemarkt nebst 133 Stellplätzen entstehen.“ Jedenfalls nach den Plänen des Investors. Doch Rat und Verwaltung wehrten sich durch die Aufstellung Bebauungsplan (Nr. 598), der nur die Ansiedlung von Gewerbebetrieben zulässt, nicht aber die von Lebensmittel- und Getränkemärkten. Und um auf Nummer sicher zu gehen, folgte im Februar 2008 für das Gebiet zwischen Haddenbacher Straße, Kipperstraße, Nordstraße und Dorfmühler Straße (ehemalige Brauerei Kipper) eine Veränderungssperre als Satzung.

Dieses Karussell dreht sich nunmehr ein zweites Mal; es wird den Ausschuss für Stadtentwicklung in seiner Sitzung am 9. Juni beschäftigen. Denn mit Inkrafttreten des ersten Bebauungsplanes für das Kippergelände hatte sich die Veränderungssperre zwar erledigt, doch dann kam ein weiterer Bauantrag für ein Grundstück ganz in der Nähe: Am 6. August 21015 berichtete der Waterbölles über einen weiteren Bebauungsplan gegen neuen Discounter Kipperstraße 19. Anlass dafür waren damals gleich drei Bauvoranfragen zum Neubau von Lebensmitteldiscountern mit 800, 1.200 oder 1.400 Quadratmetern. Auf Antrag der Verwaltung beschloss die Politik damals, diese Bauvoranfragen für zwölf Monate zurückstellt, um Zeit für das Planverfahren Nr. 665 zu  haben. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 1. September 2015 bekannt gemacht. Ziel des Bebauungsplans ist es, „für brachliegende Gewerbeflächen optimale Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen, die Wohnbebauung an der Dorfmühler Straße planungsrechtlich zu sichern und die aktuellen Straßenverkehrsflächen festzusetzen.“ Die Pläne des Discounter-Investors seien geeignet, „die Durchführung des Bebauungsplans wesentlich zu erschweren oder unmöglich zu machen, deren  Zurückstellung sei aber  gemäß § 15 BauGB nur  für ein Jahr (bis 2.9.2016) möglich. Deshalb soll nun zur weiteren Sicherung des Bebauungsplans eine Veränderungssperre erlassen werden. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Gemäß § 17 (1) BauGB ist der Zeitraum einer Zurückstellung eines Vorhabens für das betroffene Grundstück auf die Zweijahresfrist anzurechnen. Die Veränderungssperre kann gemäß § 17 (1) BauGB um ein Jahr verlängert werden; wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist gemäß § 17 (2) BauGB um ein weiteres Jahr verlängert werden.


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