Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gestern die Verordnung der Stadt Remscheid vom 15. Februar über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 2. April in Remscheid-Lennep gekippt. Damit darf der in Zusammenhang mit der Veranstaltung Lennep blüht auf geplante verkaufsoffene Sonntag am 2. April nicht stattfinden. Das teilte soeben die Pressestelle der Stadt Remscheid mit. Ursprünglich hatte der Rat der Stadt Remscheid in seiner Sitzung am 9. Februar per Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen von 13 bis 18 Uhr innerhalb des Stadtbezirks Lennep im Altstadtkern zwischen Thüringsberg, Poststraße, Wupperstraße, Wallstraße, Hardtstraße beschlossen. Mit diesem Beschluss war er der Entscheidung der Bezirksvertretung Lennep vom Vortag gefolgt.
In seiner Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich ausweislich der plakatierten Werbung für diese Veranstaltung von der Darstellung und Reihenfolge zunächst um einen verkaufsoffenen Sonntag von 13 bis 18 Uhr handele. Die Ladenöffnung sei also nicht Ergänzung zu dem Frühlingsfest, das hätte im Vordergrund stehen müssen, teilt die Stadt mit. Mit Blick auf die Angaben der Veranstalterin Lennep Offensiv zu Art, Umfang und Ausgestaltung von Lennep blüht auf bezweifelte das Verwaltungsgericht außerdem, dass das Frühlingsfest überhaupt geeignet sei, eine erhebliche Besucherzahl in die Altstadt zu locken. Das Gericht habe abschließend klargestellt, dass sein Urteil nicht einer Untersagung von Lennep blüht auf gleich käme. Für eine Ladenöffnung bliebe aber eine verlässliche Prognose der erwarteten Besucherströme insbesondere in Bezug auf den konkreten Anlass im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten unumgänglich. Die Stadtverwaltung zieht aus der Gerichtsentscheidung das Fazit, das es im kommenden Jahr gelte, den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeforderten Nachweis für die Sicherung eines verkaufsoffenen Sonntags in Zusammenhang mit Lennep blüht auf zu führen. Mit validen Daten müsse dann nachgewiesen werden, dass die Attraktivität von Lennep blüht auf hauptsächlicher Grund für den Aufenthalt von Besuchern ist und nicht die begleitende Ladenöffnung