Sommerzeit ist Eiszeit. Leckere! Aber auch die Zeit für Überraschungen. Denn der Amaretto-Becker im bevorzugten Eiscafé ist auf der Speise-/Eiskarte zwar von zwölf kleinen Gebäckkügelchen ("Amarettini") gekrönt, aber das will nichts heißen. Es können durchaus auch nur drei sein. Denn der Inhaber des Eiscafés ist nicht verpflichtet, exakt das zu liefern, was auf der Karte steht. Die enthält übrigens auch in Restaurants und Gaststätten rechtlich gesehen kein konkretes Angebot, sondern lediglich die Offerte gegenüber dem Gast, eine Bestellung abzugeben zu können. Lydia Schwertner von der Remscheider Verbraucherberatungsstelle: Der Gastwirt nimmt ein solches Angebot abhängig davon an, ob die bestellten Speisen und Getränke vorrätig sind oder nicht. Damit ist der Gastwirt nicht zwingend gebunden, genau das zu leisten, was abgebildet ist. Einzige Ausnahme: Wenn der Verbraucher bei der Bestellung gesagt hat, dass er das auf der Karte abgebildete Eis haben genauso haben möchte, und er bekommt dann ein viel kleineres oder ein völlig anderes Eis, kann er das verweigern, weil vertraglich etwas anderes vereinbart war.
Im Einzelfall kann sich auch die Frage nach irreführender Werbung stellen und ob es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach dem UWG handelt. Schwertner: Diese Verstöße können dann von gewerblichen Verbänden, Konkurrenten des Händlers oder der Verbraucherzentrale verfolgt werden. Der einzelne Verbraucher hat in der aktuellen Situation jedoch nichts davon!