Auf diesen Antrag vom 1. Februar geht die Verwaltung in einer Mitteilungsvorlage zur Sitzung des Ausschusses für Bauen, Umwelt, Stadtentwicklung und Klimaschutz ein, in dem sie eine Unterteilung in drei Gruppen mit höchster, hoher und normaler Priorität empfiehlt. Entsprechend seien die Bebauungsplanverfahren dann abzuarbeiten. Für die konkrete Sachbearbeitung von Bebauungsplänen und sonstige städtebauliche Satzungen (z. B. Außenbereichssatzung) bestünden beim Fachdienst Stadtentwicklung, Verkehrs- und Bauleitplanung perspektivisch fünf Stellen; das mache eine Priorisierung der Bearbeitung erforderlich. Zitat: Ein Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans dauert i. d. R. mindestens zwei bis drei Jahre. Die Verfahrensdauer sei u. a. auch abhängig von der der Komplexität des Plangebietes, vom Bedarf spezieller Fachgutachten (z.B. artenschutzrechtliche Untersuchungen zu bestimmten Jahreszeiten), aber in einer landesweiten Phase mit hoher Bautätigkeit auch von der Gutachterverfügbarkeit selbst. Änderungen des Flächennutzungsplans (z. B. im Parallelverfahren) bedürften der Genehmigung durch die Bezirksregierung, was ebenfalls Einfluss auf die Verfahrensdauer habe. Die Verwaltung schlägt eine Priorisierung anhand der folgenden Prioritätengruppen vor:
Gruppe 1 mit höchster Priorität:
- Bebauungsplanverfahren, mit einem konkreten Planungserfordernis (akuter Handlungsbedarf)
- Bebauungsplanverfahren, bei denen die Instrumente der Plansicherung (z. B. Zurückstellung von Baugesuchen, Veränderungssperren) eingesetzt worden sind und entsprechende Fristen für die Bearbeitung bestehen
- Bebauungsplanverfahren für Stadtentwicklungsvorhaben mit hoher Bedeutung für die Remscheider Stadtentwicklung (z. B. Arbeitsplatzschaffung, Infrastrukturprojekte, Lösung stadtstruktureller Problemlagen, Investitionsvorhaben von gesamtstädtischer Bedeutung)
- Bebauungsplanverfahren, bei denen aufgrund von Klageverfahren oder zur Herstellung der notwendigen Rechtsklarheit und -sicherheit ein Handlungsbedarf besteht (z. B. Normenkontrolle, Aufhebungsverfahren)
- Bebauungsplanverfahren für Stadtentwicklungsvorhaben, deren Realisierung von Fördermittelzeiträumen abhängig ist (z. B. Straßenbau)
Gruppe 2 mit hoher Priorität:
- Bebauungsplanverfahren, die der Steuerung des Einzelhandels im Sinne des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Remscheid dienen (ohne akuten Handlungsbedarf)
- Bebauungsplanverfahren, die der Schaffung von Planungsrecht zur Realisierung von städtischen Einrichtungen dienen (z. B. Rathaus, Schulbauten, Kindertagesstätten, Feuerwehr)
- Bebauungsplanverfahren, für die ein konkretes Planungsbedürfnis besteht bzw. zur Korrektur städtebaulicher Fehlentwicklungen dienen (z B. Lösung von Gemengelagen, Verfestigung Splittersiedlung, Entstehen bodenrechtlich beachtlicher Spannungen), die jedoch keine verfahrenssichernden Zwangspunkte aufweisen (z. B. kein Einsatz Plansicherungsinstrumente)
Gruppe 3 die Verwaltung bearbeitet Bebauungsplanverfahren unter Abwägung folgender Merkmale in Abhängigkeit der vorhandenen personellen Kapazitäten mit normaler Priorität:
- Beitrag zur Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans (beabsichtige städtebauliche Entwicklung
- Entwicklung von Flächen im Eigentum der Stadt und der städtischen Tochtergesellschaften
- Beitrag zur Innenentwicklung (z. B. Widernutzung von Brachflächen, Nachverdichtung, Arrondierungen)
- Beitrag zu verschiedenen städtebaulichen Problemlagen (z. B. Verbesserungen Wohnumfeld, Lösung Lärmkonflikte, Sicherung öffentlicher Flächen für Wege- und Grünverbindungen)
- Realisierungschancen und Konfliktpotenzial (z. B. Flächenverfügbarkeit, Artenschutz) u. v. m.
- Bei diesen Kriterien handelt es sich nach Angaben der Verwaltung um verwaltungsinterne Leitlinien. Sie schlägt vor, jährlich mündlich über den Sachstand der Bebauungsplanverfahren aus den Prioritätengruppen zu berichten.