Bei der Straße Fürberg handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Grundsätzlich gilt in der besagten Straße keine besondere Regelung zum Parken, welche durch ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung bestimmt wird, so dass das Halten und Parken gemäß § 12 StVO geregelt wird. Der öffentliche Verkehrsraum steht allen Verkehrsteilnehmenden gleichermaßen zur Verfügung, hat Stadt Remscheid gegenüber der Beschwerdekommission festgestellt. Dass ein einzelner Verkehrsteilnehmer die Zahl der parkender Fahrzeuge (an seinem Haus) beschränken könne, sehe die StVO nicht vor. Sollten abgestellte Wagen die Sicht auf den fließenden Verkehr versperren, schreibe § 8, Abs. 2 Satz 3, der StVO vor, dass sich der einfahrende Verkehrsteilnehmer vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten darf. Dies bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit sofortiger Anhaltemöglichkeit (BGH NJW 85 2757).
An die Beschwerdekommission hatte sich der Anwohner Uwe Ritter gewandt. Er betreibt an der Straße Fürberg ein Straßenbau-Unternehmen. Dazu gehören mehrere Lkw mit ohne Anhänger; das längster Gespann zähle 15 Meter, sagte die Remscheider Rechtsanwältin Gudrun S., die zur gestrigen Erörterung des scheinbar unlösbaren Problem als Rechtsbeistand des Unternehmers ebenfalls im großen Sitzungssaal des Rathauses erschienen war. Die Fahrer hätten bei der Ausfahrt bergwärts rechts Richtung Volkeshaus keine Sicht auf den Verkehr. Und der sei auf dem Schleichweg zwischen Müngsten und Hasten wesentlich größer als auf einer reinen Anliegerstraße. Deshalb sei die Gefahr eines Unfalls groß und die Folgen weitaus größer als die eines Zusammenstoßes zwischen zwei Pkw.
Davon ist in der Stellungnahme der Verkehrsbehörde nicht die Rede, wohl aber von einer ca. 15 Meter breiten Ausfahrt. Da sei das Einbiegen auf die Straße ohne eine erhebliche Behinderung des Verkehrsflusses durchaus möglich, die in der Eingabe von Uwe Ritter vorgeschlagene Aufbringens einer Grenzmarkierung auf der Straße folglich nicht erforderlich. Zitat: Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ist die Situation vor Ort eindeutig geregelt. Für weitere verkehrsregelnde Maßnahmen bestehe bei dieser Sach- und Rechtslage kein Anlass. Das wurde mehrfach durch die verschiedenen beteiligten Stellen geprüft. Sowohl Politik, als auch Polizei, Straßenverkehrsbehörde und Straßenbaulastträger seien übereinstimmend zu diesem Ergebnis gekommen. Hierzu habe am 1. September 2020 ein gemeinsamer Ortstermin mit Vertretern des Straßenbaulastträgers, der Straßenverkehrsbehörde, Bezirksbürgermeister Otto Mähler und allen beteiligten Personen der Ortschaft Fürberg stattgefunden.
Warum also die Eingabe an die Beschwerdekommission? Seine Einfahrt sei gar nicht 15 Meter breit, sagte Uwe Ritter, sondern nur sieben Meter. Da habe die Verwaltung wohl das Grundstück seines Nachbarn vermessen. Was also tun? Die Beschwerdekommission, die den Hauptausschuss berät, will in dessen Sitzung am Donnerstag nächster Woche vorschlagen, entweder selbst die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen oder darum die Bezirksvertretung Alt-Remscheid zu bitten, die dann zum Termin die Mitglieder der Beschwerdekommission einladen könne. Dann wären es schon zwei politische Gremien, die sich mit einem Problem beschäftigen, das es womöglich gar nicht gäbt ohne einen schwelenden Nachbarschaftsstreit, wir Ordnungsamtsleiter Jürgen Beckmann gestern vermutete. Denn die Ausfahrt auf die Straße Fürberg wird für die Lkw-Fahrer immer dann besonders schwierig, wenn gleich daneben ein Wohnwagen steht. Und den stellt ein Nachbar dort offenbar besonders gerne ab. Wie hieß noch das Sprichwort, das mir in diesem Zusammenhang gerade nicht einfallen will?
Die schnelle Problemlösung, die sich Beatrice Schlieper von den Grünen gestern wünschte, scheint nicht in Sicht. Uwe Ritter wird also nichts anderes übrig bleiben, als die Polizei um Verkehrsregelung zu bitten, wenn seine Lkw-Fahrer nicht weiterkommen. Und das Ganze zu fotografieren. Digitalkameras verzeichnen auch Tag und Uhrzeit