Wird ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt, dürfen keine höheren Kontoführungsentgelte fällig und bisher vereinbarte Leistungen nicht automatisch aufgehoben werden so hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt (Urteil vom 16.7.2013, Az.: XI ZR 260/12) entschieden und eine entsprechende Preisklausel der Deutschen Bank für unwirksam erklärt. Damit haben die Richter unmissverständlich klargestellt, dass ein P-Konto nicht mit Nachteilen und Einschränkungen für die Kunden verbunden sein darf, bringt die Verbraucherzentrale NRW die verbraucherfreundliche Rechtsprechung auf den Punkt: Betroffene sollten überhöhte Entgelte zurückfordern und automatischem Dispo-Entzug oder gekappten Leistungen etwa beim Lastschriftverfahren oder beim Onlinebanking widersprechen. Denn die Grundsätze des Urteils sind auf alle Banken und Sparkassen übertragbar. Mit folgenden Tipps und Musterbriefen gibt sie dabei handfeste Hilfestellungen:
- Gesetzliche Pflicht: Seit Juli 2010 sind Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, P-Konten zu führen: Unbürokratisch ist hier für Guthaben ein pauschaler Basisschutz von 1.045,04 Euro je Kalendermonat gegeben. Kunden können bei ihrer Bank beantragen, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Kosten für die Umwandlung dürfen nicht berechnet werden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Kontoführungskosten an denen des normalen Gehaltskontos orientieren. Denn die Führung eines P-Kontos sei eine gesetzliche Pflicht, mit der keine gesonderten Entgelte verbunden sein dürften. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen in drei Urteilen bestätigt.
- Überhöhte Entgelte zurückfordern: Für das Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute im Vergleich zum normalen Gehaltskonto einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW (unter www.vz-nrw.de/entgelte-p-konto) hilft, Bank oder Sparkasse schriftlich aufzufordern, die nach den BGH-Entscheidungen unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile zurückzuzahlen. Als Nachweis reicht ein Kontoauszug vor und ein Kontoauszug nach der Anhebung bzw. alternativ die Vorlage der Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis fürs Führen des P-Kontos ergibt.
- Automatischem Dispo-Entzug widersprechen: Bei der Umstellung auf ein P-Konto dürfen bonitätsabhängige Leistungen wie der Dispokredit oder Kreditkarten nicht automatisch entzogen, sondern müssen vom Geldinstitut nach den geltenden Geschäftsbedingungen gekündigt werden. Somit hat der Kunde Zeit, das Konto wieder auf die Habenseite zu bringen. Wurde der Dispo jedoch unzulässigerweise automatisch mit der Kontoumstellung gekappt oder die Kreditkartennutzung beendet, sollte Widerspruch eingelegt (Musterbrief unter www.vz-nrw.de/dispo-p-konto) und eine einvernehmliche Vereinbarung eingefordert werden, um die Kontoüberziehung zurückzuführen.
- Leistungseinschränkungen nicht hinnehmen: Andere Kontoleistungen, zum Beispiel das Onlinebanking, Lastschriften, Überweisungen, Nutzen von Bankterminals zum Geldabheben usw., die unabhängig von der Bonität des Kunden beim normalen Gehaltskonto eingeräumt wurden, müssen auch nach der P-Konto-Umstellung weiter Bestand haben. Denn der Kunde wählt dabei kein neues Kontomodell, sondern sichert sich mit der Umwandlung quasi nur zusätzlich den automatischen Pfändungsschutz. Wurden Leistungen gekappt, sollten Betroffene auch hier (Musterbrief unter www.vz-nrw.de/leistungen-p-konto) widersprechen und darauf pochen, dass diese wieder zur Verfügung gestellt werden.
Mehr Wissenwertes rund ums P-Konto hat die Verbraucherzentrale NRW unter www.vz-nrw.de/p-konto zusammengestellt. Informationen zum Thema erhalten Interessierte auch in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in der Alleestraße 32 in Remscheid.