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Haushaltsplanentwurf  2023/2024 im Februar im Rat

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Pressemitteilung der Stadt Remscheid

Am 14. Dezember 2022 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben (GV. NRW). Das Gesetz ist damit am 15. Dezember 2022 in Kraft getreten. Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hatte den Gesetzentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ (Drs. 18/997) unter Annahme eines am 6. Dezember 2022 eingebrachten Änderungsantrags (Drs. 18/1974) in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2022 verabschiedet. Mit dem beschlossenen Gesetz wird die Isolierung von Belastungen der kommunalen Haushalte durch den Krieg in der Ukraine nun auch im Haushaltsjahr 2024 ermöglicht. Dies soll jedoch nur gelten, wenn ein Doppelhaushalt 2023/2024 aufgestellt wird. In der Begründung des Änderungsantrages wird ausgeführt, dass die im Haushaltsjahr 2026 vorzunehmende Auflösung der Bilanzierungshilfe in der mittelfristigen Finanzplanung keinen der Isolierung von kriegsbedingten Belastungen zugänglichen Aufwand darstellen soll.

Damit ist der in Aufstellung befindliche Doppelhaushalt 2023/2024 unter anderem für das Jahr 2024 und die mittelfristige Finanzplanung zu überarbeiten, um die nunmehr bestehende Möglichkeit einer in 2024 fortgeführten Isolierung durch den Ukrainekrieg entstandenen Belastungen aus Mindererträgen und Mehraufwendungen nutzen zu können. Der Doppelhaushalt 2023/2024 wird aus diesen Gründen am 23. Februar 2023 in den Rat einzubringen sein, um die Überarbeitung des Entwurfes abschließen zu können und eine für die Beratungen tragfähige Planungsreife sicherzustellen.

Die Initiative des Bundesministeriums der Finanzen hat uns erst wenige Wochen vor dem Jahreswechsel erreicht. Sobald die Verlängerung der Optionsregelung nunmehr in Kraft getreten ist, wird die Stadt Remscheid weiterhin zur Anwendung des alten Rechts optieren, so dass die Neuregelungen des § 2b UStG erst zum 1. Januar 2025 greifen. Dies resultiert schon alleine aus der Verpflichtung als überschuldete Kommune – welche zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet ist –, die Belastungen aus der Umsatzsteuer möglichst gering zu halten. Der kurzfristig notwendige Umstellungsaufwand hatte gleichermaßen Auswirkungen auf die Zeitplanung des Haushaltes 2023/2024. Die Bezirksregierung hat diese Verfahrensweise zur Kenntnis genommen., (Stadtdirektor/ Stadtkämmerer Sven Wiertz)


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