Vor etwa vier Jahren verpachtete ein Remscheider Landwirt
die Wiese an der Baisieper Straße, auf der er bis dahin Kühe hatte weiden
lassen, an Andreas Wirth. Der ist Inhaber der Hundeschule dogcoaching
und hatte schon lange nach einem Übungsplatz gesucht. Bis 2008 hatte er über
zehn Jahre hinweg als Diensthundeführer viel Erfahrung im Umgang mit Hunden
verschiedener Rassen gesammelt sowie durch fortlaufende Weiterbildung in der
Hundeerziehung und in den Vereinen, in denen er Hunde selbst trainierte. Inzwischen
hat Andreas Wirth einen festen Stamm von Hundefreunden, die bei ihm mit ihren
Vierbeinern gern in die Schule gehen.
Dass das Gassigehen schon erledigt ist, bevor die Hunde auf
die Übungswiese laufen eine Selbstverständlichkeit.
Dass unterscheidet die Hundebesitzer vom Landwirt: Hundehalter können Einfluss
darauf nehmen, wann und wo ihr Tier sein Geschäft verrichtet. Das können
Landwirte bei Kühen nicht. Die lassen laufen, wann immer ihnen danach ist. Man
sollte also meinen, mit dem Auszug der Kühe und dem Einzug der Hunde habe
sich die Optik der Wiese verbessert und alle könnten zufrieden sein. Stimmt
wohl auch, läge die Wiese nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Mal ganz davon
abgesehen, dass eine Hundeschule erst dann auf einer früheren Kuhweide eröffnet
werden kann, nachdem die zuständige Gemeinde auf Antrag die landschaftlich
genutzte Fläche für eine gewerbliche Nutzung freigegeben hat.
Drei Jahre lang ging für Andreas Wirth alles gut. Vielleicht
dachte er sich ja Wo klein Kläger, da kein Richter. Doch dann flatterte ihm eine
Verfügung der Stadt Remscheid ins Haus, wonach er die Wiese für das Training
von Hunden nicht mehr benutzen darf. Wirth: Dabei hatten wir ein gutes
Verhältnis zu den Nachbarn! Aber: Eine derartige gewerbliche Nutzung sei in
einem Landschaftsschutzgebiet gesetzlich verboten, war der Unteren Landschaftsschutzbehörde
eingefallen. Seitdem verabreden sich der Hundelehrer und seine Kunden zu
gemeinsamen Spaziergängen und trainieren die Vierbeiner mal hier und mal da.
Dass dies kein Dauerzustand werden darf, weiß auch Andreas Wirth.
Bei der Suche nach einem neuen Hundeplatz ist er für jede Hilfe sehr dankbar!
Ideal wäre ein etwa 1.000 Quadratmeter großes Grundstück, auf dem mit Genehmigung
der Stadt, versteht sich - ein Clubhaus errichtet
oder ein Bauwagen abgestellt werden dürfte. Eine Wiese in einem Mischgebiet
wäre schön, jedenfalls alles, nur kein Gelände in einem Landschaftsschutzgebiet.
Zur Gesetzeslage: In Landschaftsschutzgebieten dürfen Hunde,
ohne sie anzuleinen, nicht frei laufen gelassen werden. Einwand der Hundebesitzer:
Es gäbe auch 30 Meter lange Hundeleinen (auf Rolle). Nach §67 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die
Untere Landschaftsbehörde zwar eine Befreiung von den Verbotsvorschriften
erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig erscheint und
die Abweichung mit dem Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar
ist. Aber die Gleichbehandlung von Kühen und Hunden sieht das Gesetz nun mal
nicht vor.