
Novellierung
des BauGB dürfte nicht wirklich weiterhelfen, titelte der Waterbölles am
25. September 2012. Das betraf die Brandruine an der Ronsdorfer Straße. Das
Foto von damals hat auch heute noch Gültigkeit. Zur Sitzung der Bezirksvertretung
Alt-Remscheid am 21. Oktober hat die Verwaltung die Antwort auf eine Anfrage von
Sigmar Paeslack (SPD) vorgelegt, wonach es problematisch wäre, von dem Grundstückseigentümer
wünschenswerte, aber bauordnungsrechtlich nicht gesicherte Maßnahmen ... zu
fordern. Und wegen eines laufenden Insolvenz- und Zwangsversteigerungsverfahrens
würden die entstehende Kosten für eine Ersatzvornahme finanziell erst einmal zu
Lasten der Stadt Remscheid gehen. Deshalb habe die Stadt bisher auch nur die
für eine akute Gefahrenabwehr absolut erforderlichen bauordnungsbehördlichen
Maßnahmen getroffen. Nach dem Brand
hatte die Stadt das Abschieben des Schuttes von der Gehwegfläche und eine
Absperrung der Brandruine zur Gefahrenabwehr veranlasst und die Kosten dem
Grundstückseigentümer aufgebürdet Eigentümer. Zitat: Hierfür wurde eine Ratenzahlung
mit minimalen Ratensätzen vereinbart."
Und was wird aus dem Haus Ibacher Straße 34, das von den
städtischen Baukontrolleur ebenfalls regelmäßig beobachtet wird? Schon im April
vergangenen Jahres erhielt der
Eigentümer die Abbruchgenehmigung für das Gebäude. Erst kürzlich sei er wieder
aufgefordert worden, ein neue, aktuelle Bestätigung eines Statikers vorzulegen,
dass das Haus weiterhin standsicher ist. In Abhängigkeit vom Ergebnis der
Überprüfung der Standsicherheit des Gebäudes werden entsprechende
ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber dem Grundstückseigentümer eingeleitet,
heißt es in der Mitteilungsvorlage. Und grundsätzlich: Die Bauordnungsbehörde
der Stadt Remscheid ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur
Wahl eines geeigneten Mittels zur Abwendung möglicher Gefahren für Leib und
Leben verpflichtet, welches zudem den geringsten Eingriff in die Rechte des
Eigentums darstellt. Das knüpft an den Waterbölles-Bericht von September 2012
an. Zitat: Die Gemeinde hätte dann an den Eigentümer, Mieter,
Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten sofern ihnen durch die
Beseitigung Vermögensnachteile entstehen eine angemessene finanzielle
Entschädigung zu leisten. Das aber sei für die finanzschwache Stadt schwer
vorstellbar. Fazit: In den vergangenen zwei Jahren hat sich die Sachlage nicht
geändert.