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Bauruine: Auch nach zwei Jahren ist die Sachlage unverändert

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Foto: Lothar Kaiser

„Novellierung des BauGB dürfte nicht wirklich weiterhelfen“, titelte der Waterbölles am 25. September 2012. Das betraf die Brandruine an der Ronsdorfer Straße. Das Foto von damals hat auch heute noch Gültigkeit. Zur Sitzung der Bezirksvertretung Alt-Remscheid am 21. Oktober hat die Verwaltung die Antwort auf eine Anfrage von Sigmar Paeslack (SPD) vorgelegt, wonach es problematisch wäre, von dem Grundstückseigentümer „wünschenswerte, aber bauordnungsrechtlich nicht gesicherte Maßnahmen ... zu fordern“. Und wegen eines laufenden Insolvenz- und Zwangsversteigerungsverfahrens würden die entstehende Kosten für eine Ersatzvornahme finanziell erst einmal zu Lasten der Stadt Remscheid gehen. Deshalb habe die Stadt bisher auch „nur die für eine akute Gefahrenabwehr absolut erforderlichen bauordnungsbehördlichen Maßnahmen getroffen“. Nach dem Brand hatte die Stadt das Abschieben des Schuttes von der Gehwegfläche und eine Absperrung der Brandruine zur Gefahrenabwehr veranlasst und die Kosten dem Grundstückseigentümer aufgebürdet Eigentümer. Zitat: „Hierfür wurde eine Ratenzahlung mit minimalen Ratensätzen vereinbart."

Und was wird aus dem Haus Ibacher Straße 34, das von den städtischen Baukontrolleur ebenfalls regelmäßig beobachtet wird? Schon im April vergangenen Jahres erhielt der Eigentümer die Abbruchgenehmigung für das Gebäude. Erst kürzlich sei er wieder aufgefordert worden, ein neue, aktuelle Bestätigung eines Statikers vorzulegen, dass das Haus weiterhin standsicher ist. „In Abhängigkeit vom Ergebnis der Überprüfung der Standsicherheit des Gebäudes werden entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber dem Grundstückseigentümer eingeleitet“, heißt es in der Mitteilungsvorlage. Und grundsätzlich: „Die Bauordnungsbehörde der Stadt Remscheid ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Wahl eines geeigneten Mittels zur Abwendung möglicher Gefahren für Leib und Leben verpflichtet, welches zudem den geringsten Eingriff in die Rechte des Eigentums darstellt.“ Das knüpft an den Waterbölles-Bericht von September 2012 an. Zitat: „Die Gemeinde hätte dann an den Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten – sofern ihnen durch die Beseitigung Vermögensnachteile entstehen – eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten.“ Das aber sei für die finanzschwache Stadt schwer vorstellbar. Fazit: In den vergangenen zwei Jahren hat sich die Sachlage nicht geändert.


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