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Sperrmüll am Straßenrand ist zu keiner Zeit herrenlos

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Es ist schon oft gefragt und ebenso oft beantwortet worden – in Wuppertal hatte es sogar mehrfach Schlagzeilen gemacht –, aber Thema in der Bezirksvertretung Lennep war es diese Woche wahrscheinlich das zweite und letzte Mal. In der Sitzung am 14. Januar hatte Luigi Valitutto (Linke) die Verwaltung um Auskunft gebeten, wer für Schäden hafte, „die von dem an einer öffentlichen Straße zur Abholung durch die Technischen Betriebe Remscheid abgelegten Sperrmüll, beispielsweise durch herumfliegende Teile oder durch einzelne Gegenstände, die die Verkehrsteilnehmer (Fußgänger oder auch Fahrzeuge) behindern und damit für sie eine Gefährdung darstellen, verursacht werden". Gut, dass Michael Zirngiebl, Chef der Technischen Betriebe Remscheid (TBR), vergangenen Mittwoch an der Sitzung teilnahm, um geplante Kanalbaumaßnahmen im Bereich Lenneper Bachtal / Schneppendahler Weg zu erläutern. Da konnte er diese Frage gleich sachkundig mit beantworten. Demnach bleibt an die Straße gestelltes Sperrgut so lange im Besitz des alten Eigentümers, bis es von TBR-Mitarbeitern abgeholt wird. Folglich ist dieser auch für eventuelle Schäden haftbar. Das gehe aus § 28 der städtischen Abfallsatzung hervor, so Zirngiebl. Zugleich betonte er, dass Sperrgut zu keiner Zeit „herrenlos“ an der Straße stehe und folglich mitgenommen werden dürfe, von wem auch immer. „Entweder gehören die Sachen demjenigen, der sie loswerden will, oder sie gehören der TBR. Denn zwischen diesen beiden besteht ein Vertrag, abgeschlossen zum Zwecke der Sperrgutentsorgung!“ Wer am Straßenrand ein „gutes Stück“ entdeckt, für das er noch Verwendung habe und das noch auf dem Müllwagen der TBR warte, der müsse schon den alten Eigentümer um Erlaubnis fragen, bevor er es mitnehme.


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