Kippt Gericht das städtische Einzelhandelskonzept?, fragte der Waterbölles am 6. Dezember 2018und beschrieb noch einmal die Einzelhandelslage an der Burger Straße: Der ältere ALDI- Markt auf dem Grundstück Burger Straße 85/ 85a steht seit Eröffnung des neuen Marktes leer. Die Genehmigung für den neuen ALDI hatte die Stadt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes erteilt. Neben diesem Neubau dürfte nebenan aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch ein zweiter nicht großflächiger Mark gebaut werden. Doch die ambitionierten Pläne von Rainer Dorn (Projektgesellschaft Dorn & Partner) und Harald Schlößer (Schlößer-Projekt GmbH) sie haben zu diesem Zweck eigens eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet - gehen darüber hinaus. Statt der beiden genehmigten "nicht großflächigen Märkte würden sie auf dem Gelände gerne einen Vollsortimenter mit 1.500 m² Verkaufsfläche und einen Discounter mit 1.200 m² also zwei großflächigere Märkte errichten. Das sagten die beiden Investoren am 18. Dezember 2013 bei der Unterzeichnung des Pachtvertrages mit dem Tennisclub Mannesmann. Der Streit zwischen den Investoren und der Stadt Remscheid um den Bebauungsplan Nr. 661 beschäftigte seitdem die Gerichte, zunächst das Verwaltungsgericht in Düsseldorf, dann das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung, Energieeffizienz und Verkehr am 9. Mai liegt nun die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage von des CDU-Fraktionsvorsitzenden Jens Peter vor, ob im Falle einer Zerstörung des ALDI-Marktes im BP-Gebiet 661 dieser wieder ersetzt werden könne. Zitat: Der Wiederaufbau / die Neuerrichtung nach Zerstörung der zum Zeitpunkt ihrer damaligen Erbauung formell und materiell legal errichteten baulichen Anlagen (Aldi-Gebäude alt, Aldi-Gebäude neu) ist eng mit dem Rechtsinstitut des Bestandsschutzes dieser ursprünglich formell und materiell legal errichteten baulichen Anlagen verbunden. Dies bedeutet für die in Rede stehenden Objekte: Die beiden baulichen Anlagen, die zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit dem formellen und materiellen Baurecht errichtet worden sind, bleiben auch dann rechtmäßig und dürfen rechtmäßig genutzt werden, wenn sich das Öffentliche Baurecht später ändert, wie dies durch den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 661 geschehen ist. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass bauliche Anlagen, die nach vorgenannten Ausführungen Bestandsschutz genießen, diesen Bestandsschutz auch wieder verlieren können. Insbesondere entfällt der Bestandsschutz für die baulichen Anlagen selber, wenn diese beseitigt werden! Grundsätzlich gilt dies auch im Falle einer zufälligen Beseitigung, beispielsweise durch höhere Gewalt (z.B.: Brand, Naturereignisse, )! Die Folge dieses Entfalls des Bestandschutzes ist letztlich, dass ein Wiederaufbau der baulichen Anlagen, denjenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, aber auch sonstigem öffentlichen Recht) zu entsprechen haben, die im Zeitpunkt des Entfalls des Bestandsschutzes gelten! Kürzer gesagt: Sollte etwas abbrennen, was genehmigt war, kann es wieder aufgebaut werden.