Die Stadt Remscheid und die MGE Remscheid Site Co S. à. R. l. als Investor (Tochterunternehmen von McArthurGlen) haben heute vor einem Notar den aufschiebend bedingten Grundstückskaufvertrag zur Errichtung eines Designer-Outlet-Centers im Bereich Röntgen-Stadion, Jahnplatz und Kirmesplatz in Remscheid-Lennep unterzeichnet. Mit einem Grundsatzbeschluss hatte der Rat der Stadt am 12. Dezember 2013 mit großer Mehrheit den Weg dazu geebnet. Der Kaufvertrag werde die nötige Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien schaffen, um die Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag mit der Festlegung wesentlicher Detailplanungen aufnehmen zu können, hieß es damals. Aufschiebend bedingt bedeutet, dass der Kaufvertrag für die städtischen Flächen erst rechtswirksam wird, wenn für das DOC ein rechtsgültiger Bebauungsplan besteht. Oberbürgermeisterin Beate Wilding damals: Im Bauleitplanverfahren müssen die gesetzlichen Vorgaben wie klar definierte funktionierende Verkehrsströme und Schutz vor Emissionen wie Staub oder Lärm erfüllt sein. Erst dann wird das DOC-Projekt ... realisiert.
Der damalige Grundsatzbeschluss stand unter Zweitdruck. Weil der Kaufvertrag noch im Jahre 2013 abgeschlossen werden sollte, wie den Fraktionen von der Verwaltung klar gemacht wurde. Warum sich der Notartermin dann doch noch bis heute hinauszögerte, erfuhren die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses in der gestrigen Sitzung quasi in letzter Sekunde: Aus Gründen der Rechtssicherheit hatte eine so genannte Öffnungsklausel in den Grundstückskaufvertrag aufgenommen werden müssen. Nähere Erläuterungen fanden die Kommunalpolitiker in einer Anlage der Vorlage. Darin schreibt die Kölner Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen: Die Stadt Remscheid darf die Kaufgrundstücke nicht unter Wert veräußern. Wir haben deshalb zwei unabhängige Verkehrswertgutachten eingeholt, die beide zu Grundstückswerten gelangten (12,8 Mio. und 13,8 Mio. ), die unter dem Kaufpreis (15,0 Mio. ) liegen. Bei einem Verkauf unter Wert besteht die Gefahr, dass der Verkauf als unzulässige Beihilfe qualifiziert wird, was die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge haben kann. Nachdem ein Gutachter nachträglich zu einem höheren Verkehrswert gelangte, wurde vorsichtshalber mit dem Käufer vereinbart (Öffnungsklausel), dass der Kaufpreis nachträglich anzupassen ist, wenn sich in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren vor der EU-Kommission herausstellt, dass der Kaufpreis unter dem Wert der Grundstücke liegt. Dennoch gehe man natürlich weiter von der Richtigkeit der beiden eingeholten Gutachten aus.
Die Öffnungsklausel räumt dem Käufer ein Rücktrittsrecht ein, falls der neu festgestellte Wert bei mehr als 15.250.000 liegen sollte. Aber: Auch im Falle eines Rücktritts verbleiben die vom Käufer bereits erstatteten Kosten für die Bauleitplanung bei der Stadt. Wenn es allerdings der Stadt gelingen sollte, die Kosten einem neuen Investor aufzuerlegen (hierzu gehört auch die Veräußerung zu einem dann höheren Kaufpreis), seien die Kosten MAG zu erstatten. Sollte der Käufer nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder der neu festgestellte Wert zwischen 15 Mio. und 15,25 Mio. liegt, soll durch eine nachträgliche Beurkundung der Kaufpreis erhöht werden. Die Kosten dieser Beurkundung trägt die Stadt, die aber auch einen erhöhten Kaufpreis erhält. Die Klausel verschafft der Stadt eine höhere Rechtssicherheit. Insbesondere ist geregelt, dass ein unterstellter Verkauf unter Wert nicht dazu führt, dass die Stadt die Kosten der Bauleitplanung zurückzahlen muss, heißt es im Schreiben der Anwälte.
Auf Vorschlag von Wieland Gühne (W.i.R.) und mit Unterstützung von Hans Peter Meinecke (SPD) wurde aus der Mitteilungsvorlage der Verwaltung ein Beschluss des Hauptausschusses.