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Die am 1. April 1980 in Kraft getretenen Richtlinien der Stadt Remscheid über die Vergabe und den Verkauf von Erbbaugrundstücken sollen modifiziert werden, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. In einer Stellungnahme hatte die Fachkommission Liegenschaften des Deutschen Städtetages im September 2020 den Kommunen die verstärkte Vergabe von Erbbaurechten bei der Verfügbarkeit von städtischem Grund und Boden empfohlen, weil so das kommunale Grundvermögen gesichert bleibe. Gestärkt werden müsse auch die Förderung von bezahlbarem Wohnraum durch die Vergabe von Erbbaurechten für Mehrfamilienhäuser. In den vergangenen Jahren hatte auch in Remscheid das Hauptaugenmerk auf dem Verkauf von Erbbaurechtsgrundstücken und somit der Beendigung von Erbbaurechten gelegen, weil diese konsumtiven Einnahmen zur Deckung des Gesamthaushalts verwendet werden konnten. Seit dem Ratsbeschluss vom 21.11.2019 wurden Erbbaurechtsgrundstücke jedoch nur noch zum Ende eines Erbbaurechtes verkauft, wenn so die Leistung von Entschädigungen an Erbbaurechtsnehmende vermieden werden konnte. Seitdem könne der Trend, Erbbaurechte vermehrt zu bestellen, auch von der Stadt Remscheid aufgenommen werden, heißt es in einer Beschlussvorlage zur Ratssitzung am 17. November. Allerdings sei bei der derzeitigen Entwicklung der Bodenpreise und der niedrigen Kapitalmarktzinsen die klassische Festlegung der Erbbauzinsen von durchgängig vier Prozent unverhältnismäßig teuer und nicht vermittelbar. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Erbbauzinsen gestaffelt festzulegen und gerade zum Beginn des Finanzierungszeitraumes eine nachvollziehbare und solide zu planende Unterstützung der Erbbaurechtsnehmenden zu schaffen.
Konkret: Vorgeschlagen wird eine Staffelung mit Erbbauzinsen in Höhe von 1,5 Prozent des Verkehrswertes für die ersten 15 Jahre sowie mit 2,5 Prozent für die Jahre 16 bis 30. Dies entspricht den durchschnittlichen Werten, die auch in weiteren Kommunen so erhoben werden. Teilweise werden noch geringere Erbbauzinses verlangt", teilt die Verwaltung mit. Diese Staffelung bedeutet für die ersten 30 Jahre eines Erbbaurechts eine Reduzierung der Erbbauzinsen um die Hälfte. Eine beispielhafte Berechnung für ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 100.000 Euro ist der Vorlage beigefügt (siehe Kasten).