Stadt startet neue soziale Wohnraumförderung, titelte der Waterbölles am 9. Mai 2019. Die Fachdienste Soziales und Wohnen und Stadtentwicklung, Verkehrs- und Bauleitplanung der Stadtverwaltung hatten der Politik damals wegen der sinkenden Zahl von Sozialwohnungen (weil deren Bindungsfrist ausläuft) eine Strategie zu einer neuen sozialen Wohnraumförderung vorgelegt, gestützt auf das Wohnbauförderungsprogramm 2018 2022 des Landes NRW, das auch eine Wohnraumförderung im Bestand zulässt, also ohne Neubaugebiete auf der grünen Wiese (siehe Knusthöhe in Lennep). Zitat aus dem Projektplan 2020 2030 der Stadt: Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ... zeigt unverändert Tendenzen, weiter in Schieflage zu geraten. (...) Wo marktwirtschaftliche Zusammenhänge die Mieten in vielerorts bedenkliche Hohen steigen lassen, (haben) es Haushalte mit kleinem Einkommen ... immer schwerer, sich zu behaupten und noch bezahlbaren Wohnraum zu finden. (...) Spätestens seit den 1990er Jahren wurde preisgebundener Wohnraum nicht mehr in nennenswertem Umfang neu geschaffen.
Weil dem Auslaufen der Sozialbindung kein entsprechender Neubau von Sozialwohnungen gegenüberstehe, fragte die CDU-Fraktion im Oktober 2021 (ohne näheren Bezug auf die frühere Wohnraum-Strategie der Stadt) nach aktuelleren Zahlen. Die hat die Verwaltung inzwischen vorgelegt. Demnach hat in Remscheid die Zahl der Mietwohnungen mit Sozialbindungen weiter abgenommen. Ende 2019 waren es noch 4.604 Wohnungen, Ende 2021 134 Wohnungen weniger. Und für das Ende dieses Jahres prognostiziert die Verwaltung lediglich 2.863 Wohnungen.
Welche Möglichkeiten bestehen für Seniorinnen und Senioren, deren Mietwohnungen aus der Sozialbindung herausfallen, bezahlbare Wohnungen zu finden?, fragte die CDU. Antwort der Stadt: Grundsätzlich stehen Wohnungen auch nach dem Ende der Sozialbindung als Wohnraum für alle Mieterinnen und Mieter (nicht nur für Seniorinnen und Senioren) zur Verfügung. Mieterinnen müssen also nicht wegen des Bindungsablaufs ausziehen. Der Vermieter besitzt allerdings die Möglichkeit der Mietanpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß dem jeweils aktuellen Mietspiegel und unter Beachtung der Kappungsgrenzen. Ist die zuletzt gezahlte Miete niedriger als die ortübliche Vergleichsmiete (= Mietspiegel, online abrufbar unter www.remscheiud.de), dann kann ein Vermieter ab Auslauf der Bindung die Miete in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen. Der Vermieter muss sich indes an die sogenannte Kappungsgrenze halten. Der Mieter hat so einen Schutz vor allzu drastischen Mieterhöhungen. Diese Grenze liegt derzeit bei 20 Prozent in drei Jahren (vgl. § 558 BGB).
Sollte diese Erhöhung der Miete dazu führen, dass die Miete für Mieterinnen und Mieter nicht mehr tragbar ist, besteht (zur Vermeidung eines kostenintensiven Umzugs) die Möglichkeit, staatliche Zuschüsse zu den Wohnkosten in Form von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder aber von Grundsicherungsleistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII zu beantragen.
(Der Waterbölles hat bei der Pressestelle der Stadt nachgefragt, was aus der im Frühjahr 2019 vorgestellten Strategie für eine neue Wohnraumförderung geworden ist.)