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Bebauungsplan für das DOC in Lennep ist unwirksam

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Frage an Oberbürgermeister
Burkhard Mast-Weisz am Telefon:
 
„Wie geht’s weiter?“
Antwort:
„Das kann ich heute noch nicht sagen. All diejenigen, die gesagt haben, es müsse endlich etwas passieren in unserer Stadt, wissen nun: Durch diese Klage ist gerade etwas passiert, aber genau das Gegenteil von dem Erwarteten. Durch diese Entscheidung des Gerichts ist eine riesige Chance für Lennep, Remscheid und die Region beerdigt worden. Die Enttäuschung ist bei McArthurGlen genau so groß wie bei uns. Wir werden uns in den nächsten Wochen mit der Politik und McArthurGlen zusammensetzen und gemeinsam überlegen, ob und wie es weitergeht.“

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

Der Bebauungsplan für ein Designer Outlet Center im Remscheider Stadtteil Lennep ist unwirksam. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. (…) Auf den Antrag eines Plannachbarn hatte das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für unwirksam erklärt (OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 10 D 43/17.NE). Die dagegen gerichteten Revisionen der Gemeinde und der Vorhabenträgerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Denn die Bestimmungen des Plans zur Verkaufsfläche waren rechtsfehlerhaft. Solche Festsetzungen lässt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur als Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung zu. Die Gemeinde ist befugt, die Verkaufsfläche für einzelne Vorhaben festzusetzen. Einen solchen Vorhabenbezug hatte der Plan aber nicht wirksam hergestellt; aus Umständen außerhalb des Plans, etwa städtebaulichen Verträgen oder den Eigentumsverhältnissen, kann sich der Vorhabenbezug nicht ergeben. Die Gemeinde hatte die Verkaufsfläche auch nicht für ein einziges Buchgrundstück bestimmt, sondern nur für das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aus mehreren Grundstücken bestehende ­Sondergebiet SO1. Dieser Fehler führte zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, weil es ein zentrales Anliegen der Antragsgegnerin war, die Verkaufsfläche zu begrenzen. (BVerwG 4 CN 5.20 - Urteil vom 25. Januar 2022)  

(Siehe auch den heutigen Vorbericht im Waterbölles: "Gegner und Fürsprecher blicken gespannt nach Leipzig".


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