Pressemitteilung der Stadt Remscheid
Ab 15. März gilt nach §20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in ambulanten und (teil-)stationären Einrichtungen/Unternehmen des Gesundheitswesens. Dazu zählen auch Einrichtungen zur Betreuung, Pflege und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen. Die in den Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen müssen dann gegenüber ihrer Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung einen Impfnachweis oder einen Genesenen-Nachweis erbringen. Möglich ist auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, welches bestätigt, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Corona geimpft werden können. Tun sie das nicht, dürfen sie ab dem 16. März ihrer regulären Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr nachgehen. Die Stadt Remscheid informiert jetzt auf einer eigens eingerichtetenInfo-Seiteüber dieses Thema. Die von der Regelung betroffenen Einrichtungen sind dort genauso zu finden wie Hinweise zu Meldeverpflichtungen, Meldeweg und Fristen, die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen im Zuge der Umsetzung der Impfpflicht zu beachten haben. Die Seite wird laufend um neue verfügbare Informationen zum Thema ergänzt. Für Fragen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht stehen folgende Kontakte zur Verfügung: Tel. RS 16 3555, E-Mail AnzeigepflichtGARS@remscheid.de">AnzeigepflichtGARS@remscheid.de.