Pressemitteilung der Agentur für Arbeit
Die Zahl der leistungsberechtigten Personen aus der Ukraine hat sich in Remscheid im Vergleich zum Vormonat nochmals deutlich erhöht. Im Juli waren 415 erwerbsfähige Personen mit Staatsangehörigkeit Ukraine zur Arbeitsvermittlung gemeldet. Im Juni waren es 314 und vor einem Jahr 14 Menschen. Auch im Städtedreieck hat sich die Zahl der leistungsberechtigten Personen aus der Ukraineim Vergleich zum Vormonat mehr als verdoppelt. Im Juli 2022 waren im Bergischen Städtedreieck über 1.700 erwerbsfähige Personen mit Staatsangehörigkeit Ukraine zur Arbeitsvermittlung gemeldet. Im Juni waren es 840 Personen. Dieser Personenkreis wird nahezu ausschließlich im Rechtskreis des SGB II betreut. Ob die Prozesse der Arbeitsvermittlung und der Leistungsgewährung parallel oder nacheinander stattfinden, hängt von den Prozessen des jeweiligen Jobcenters ab. Es gibt zur Arbeitsvermittlung angemeldete Personen, die noch keine bewilligten Leistungen haben. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass Personen bereits einen Leistungsbescheid haben, aber noch nicht zur Arbeitsvermittlung angemeldet sind.
Bei den geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern stand und steht an erster Stelle die umfassende humanitäre Versorgung. Wegen des fortdauerndnachauf Teilhabe am Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund übernehmen die Jobcenter seit dem 1. Juni die Geflüchteten in die Grundsicherung nach dem SGB II. Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben sie Anspruch auf Leistungen (Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Kosten für Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe sowie Einzelbedarfe) der Grundsicherung. Ebenso wie bei allen anderen Leistungsberechtigten ist eine Antragstellung erforderlich. Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen ist eine Fiktionsbescheinigung oder eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 24 AufenthG und eine zweifelsfreie Klärung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (AZR). Ersatzbescheinigungen, die die Ausländerbehörde bis zum 31.05.2022 ausgestellt hat, dürfen bis zum 31. Oktober 2022 anerkannt werden. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen zum Leistungsbezug vorliegen, u.a. dass die Menschen erwerbsfähig sind und materielle Hilfebedürftigkeit besteht. Neben der materiellen Versorgung werden die ukrainischen Staatsbürger ebenso wie alle anderen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vermittlerisch und beraterisch unterstützt. Selbstverständlich umfasst das auch den Zugang zu Sprachkursen und Qualifizierungsangeboten. Bereits vorhandene Kompetenzen und Fähigkeiten erleichtern den Zugang zum derzeit sehr aufnahmefähigen Arbeitsmarkt.