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Recht auf Mehrwegverpackung für Essen und Trinken

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Pressemitteilung von Anja Liebert /MdB, Grüne)

Gastronomiebetriebe, die ihre Speisen und Getränke auch zum Mitnehmen verkaufen, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, dafür auch Mehrwegverpackungen anzubieten. So sieht es eine Neuregelung des Verpackungsgesetzes vor. "Seit Jahren fällt immer mehr Verpackungsmüll an, diesen Trend müssen wir umkehren", sagt Anja Liebert. "Die Neuregelung wird auch im Bergischen Land für deutlich weniger Abfall sorgen."

Bürgerinnen und Bürger können dabei selbst etwas zur Abfallvermeidung und zum Umweltschutz beitragen, ohne etwa auf den praktischen Kaffee zum Mitnehmen verzichten zu müssen. Dann nämlich, wenn sie beim Kauf Mehrwegverpackungen zum Mitnehmen auswählen. Die neue Mehrwegangebotspflicht gilt für alle Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch für Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebecher in Verkehr bringen. Speisen und Getränke in einer Mehrwegverpackung dürfen dabei nicht zu schlechteren Bedingungen als in einer Einwegverpackung angeboten werden. So darf dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung.

"Für die Mehrwegverpackung können die Gastronomen aus Wuppertal, Solingen oder Remscheid einen Pfand erheben, müssen es aber nicht. So können die Betriebe beispielsweise auch auf Anbieter von bundesweit genutzten Mehrwegverpackungssystemen zurückgreifen, die anstelle eines Pfandes eine Registrierung von Produkt und Kunde via App vorsehen", erklärt die Abgeordnete weiter. Im Bergischen Land gibt es bereits Gastronomen, die über solche Anbieter den Prozess unterstützen. Aber auch die Städte selbst können bei der Organisation helfen, so Liebert, die aber betont: "Wichtig ist vor allem, dass die Kundinnen und Kunden, also wir alle, auch mitmachen und Mehrweg statt Einweg wählen."

Von der Pflicht ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe wie Imbisse oder Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die zudem eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Im Gegenzug zur Befreiung von der Mehrwegangebotspflicht sind die kleinen Betriebe jedoch verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden auf die Möglichkeit einer Befüllung mitgebrachter Behälter hinzuweisen.


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